ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

LIEFERBEDINGUNGEN DER WESTFALIA-AUTOMOTIVE GMBH

 

1. BEGRIFFLICHE ANWENDUNG DER BEDINGUNGEN, VERWENDUNG DER ARTIKEL

1.1. Alle Lieferungen der WESTFALIA-Automotive GmbH („WESTFALIA“) erfolgen auf Grundlage der folgenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen („Bedingungen“). Sie dienen als Grundlage für alle Angebote, Annahmen und Vereinbarungen von WESTFALIA und gelten als anerkannt für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung bei Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung durch den Käufer.

1.2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, soweit WESTFALIA ausdrücklich zugestimmt hat. Die Bedingungen gelten auch, wenn WESTFALIA in Unkenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers eine Lieferung vorbehaltlos ausführt.

1.3. Die Bedingungen gelten für Käufer in ihrer Eigenschaft als Unternehmer. Gemäß § 14 BGB ist ein „Unternehmer“ (Unternehmer) eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unternehmen im Sinne dieser Definition sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

1.4. Mündliche Absprachen gelten als nicht getroffen.

1.5. Die von WESTFALIA gelieferten Produkte dürfen nur von geschultem Personal in Fachwerkstätten unter Verwendung spezieller Werkzeuge, die für solche Installationsarbeiten bestimmt sind, und gemäß den Montage- und/oder Wartungsvorschriften der jeweiligen Fahrzeughersteller eingebaut werden.

1.6. Das Schriftformerfordernis im Sinne der Bedingungen ist auch durch E-Mail und Faxschreiben erfüllt.

 

2. ANGEBOTE, LIEFERUMFANG

2.1. Soweit in den Angeboten von WESTFALIA keine Annahmefrist angegeben ist, stellen die Angebote unverbindliche Preisangaben dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn eine Bestellung durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, vorbehaltlose Lieferung oder Rechnungsstellung von WESTFALIA angenommen wird.

2.2. In bestehenden Geschäftsbeziehungen bleibt der Käufer vier Wochen an seine Bestellung oder sein sonstiges Vertragsangebot gebunden.

2.3. Sofern nicht anders vereinbart, bestimmt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ausschließlich nach der schriftlich zwischen WESTFALIA und dem Käufer vereinbarten Produktbeschreibung.

2.4. Änderungen der Konstruktion oder Form, Abweichungen im Farbton und Änderungen des Lieferumfangs durch den Hersteller während der Lieferzeit bleiben vorbehalten und sind vom Käufer hinzunehmen, soweit die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner, insbesondere des Käufers, zumutbar sind.

2.5. WESTFALIA behält sich Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von WESTFALIA Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.6. Die Produkte von WESTFALIA entsprechen den anwendbaren Normen und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Der Käufer hat gegebenenfalls notwendige Prüfungen und Abnahmen der Produkte gemäß ausländischen technischen Normen und Vorschriften zu veranlassen, soweit WESTFALIA die Produkte nicht ausdrücklich für solche anderen Länder anbietet.

 

3. PREISE

3.1. Die im Auftrag geltenden Listenpreise sind maßgeblich, sofern nicht anders vereinbart.

3.2. Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Transportverpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

 

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUG

4.1. Der Kaufpreis ist bei Lieferung und/oder bei Abholung ohne Abzug vollständig in bar zu zahlen, abzüglich etwaiger geleisteter Anzahlungen. Skonti werden nur gewährt, wenn dies gesondert vereinbart wurde. Nicht-bargeldlose Zahlungen erfolgen nur erfüllungshalber. Schecks werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen.

4.2. Der Käufer gerät ohne weitere Erklärungen seitens WESTFALIA 14 Tage nach Übergabe des Kaufgegenstandes in Zahlungsverzug, wenn er nicht bezahlt hat.

4.3. WESTFALIA behält sich das Recht vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungspositionen einschließlich der darauf angefallenen Verzugszinsen und Kosten in folgender Reihenfolge zu verwenden: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

4.4. Der Käufer hat nur ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von WESTFALIA anerkannt ist.

 

5. ÜBERGABE DES KAUFGEGENSTANDES/LIEFERUNG/ANNAHMEVERZUG DES KÄUFERS

5.1. Wurde die Lieferung des Kaufgegenstandes vereinbart, trägt der Käufer die Versandkosten, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei Versand geht die Gefahr mit der Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person oder bei Abholung durch den Käufer oder beim Verlassen des Lagers von WESTFALIA zwecks Versand auf den Käufer über.

5.2. WESTFALIA wird die gesamte Sendung auf Kosten des Käufers branchenüblich mit einer Transportversicherung, einschließlich Be- und Entladung sowie Direktversand der Ware zum Aufstellungsort nach Entladung, versichern. Weitere Versicherungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers und gegen Vorauszahlung abgeschlossen.

5.3. Bei Abholung durch den Käufer oder den beauftragten Frachtführer sind die vereinbarten Termine pünktlich einzuhalten. Wird der Abholtermin für die als versandbereit gemeldete Ware nicht eingehalten, hat WESTFALIA am nächsten Tag das Recht, das Material zu verwahren. Der Käufer trägt alle Kosten, die durch verspätete Abholung oder die Bereitstellung des Frachtgutes entstehen, sofern nicht anders vereinbart. Werden Lieferfristen und -termine vom Käufer bei Bestellungen zur Lieferung mehrerer Teilmengen nicht eingehalten, hat WESTFALIA das Recht, nach erfolglosem Fristablauf, die restlichen Artikel zu liefern, vom nicht erfüllten Teil des Auftrags zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Fordert WESTFALIA Schadensersatz statt der Leistung, beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn WESTFALIA einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Die Abnahmepflicht des Käufers ist eine wesentliche Vertragspflicht.

5.4. Wird der Versand oder die Lieferung auf Wunsch des Käufers verzögert, kann WESTFALIA, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Fertigstellung und/oder Versandbereitschaft, ein Lagergeld in Höhe von einem halben Prozent des Nettorechnungsbetrags für jeden Monat der Verzögerung berechnen. Das Lagergeld ist auf fünf Prozent des Nettorechnungsbetrags begrenzt, es sei denn, WESTFALIA weist höhere Kosten nach.

5.5. Teilleistungen durch WESTFALIA sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.

 

6. LIEFERVERZUG

6.1. Lieferfristen, die in der Auftragsbestätigung angegeben sind, stellen grundsätzlich unverbindliche Liefertermine dar und geben nur das voraussichtliche Lieferdatum an. Das Überschreiten des erwarteten Lieferdatums stellt daher keinen Lieferverzug dar. Der Käufer muss in diesem Fall eine angemessene Frist setzen. Ein vom Käufer gewünschter und/oder ein verbindlicher Liefertermin muss bei Bestellung ausdrücklich als solcher in Textform angegeben und von WESTFALIA in der Auftragsbestätigung bestätigt werden. Andernfalls gilt ein fester Liefertermin im Falle der Annahme durch WESTFALIA als nicht vereinbart.

6.2. Der Beginn der von WESTFALIA in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfrist setzt voraus, dass alle technischen Fragen stets mit dem Käufer geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von WESTFALIA setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Käufers voraus – einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Mitwirkungspflichten und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

6.3. Wird WESTFALIA aufgrund höherer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen infolge von Feuer, Sturm oder Wasser oder Krieg, behördlicher Anordnungen oder anderer Umstände, die von WESTFALIA nicht zu vertreten sind – unabhängig davon, ob sie bei WESTFALIA oder einem Vorlieferanten eingetreten sind – vorübergehend daran gehindert, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb einer vereinbarten Frist zu liefern, so verlängern sich die Liefertermine und -fristen um die Dauer des vorgenannten Ereignisses oder seiner Auswirkungen. WESTFALIA muss den Käufer unverzüglich nach Kenntnis der Umstände über deren Vorliegen informieren.

 

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1. Der Kaufgegenstand bleibt Eigentum von WESTFALIA, bis alle Forderungen aus dem Kaufvertrag, die dem Käufer aufgrund der Geschäftsbeziehung zustehen, erfüllt sind. Der Käufer muss den Kaufgegenstand sorgfältig behandeln. Im Falle von Verlust, Beschädigung oder Zerstörung des Kaufgegenstandes tritt der Käufer bereits heute etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte an WESTFALIA ab.

7.2. Dem Käufer ist es nur gestattet, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und nur unter der Bedingung, dass die Zahlung des Kaufpreises an den Käufer erfolgt. Der Käufer muss mit seinem Kunden vereinbaren, dass das Eigentum erst mit der Zahlung auf den Kunden übergeht.

7.3. Im Falle des Weiterverkaufs tritt der Käufer bereits heute alle Forderungen in Höhe des Endrechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer), die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Kunden oder Dritte zustehen, unabhängig davon, ob der betreffende Kaufgegenstand mit oder ohne Verarbeitung weiterverkauft wurde, an WESTFALIA ab. WESTFALIA nimmt die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung an WESTFALIA durch entsprechende Vermerke in seinen Geschäftsbüchern zu dokumentieren.

7.4. Der Käufer bleibt nach der Abtretung weiterhin berechtigt, Forderungen gegenüber seinen Kunden oder Dritten einzuziehen. Dies gilt unbeschadet des Rechts von WESTFALIA, Forderungen selbst einzuziehen. WESTFALIA wird die Forderungen nicht einziehen, soweit und solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen wie vertraglich vereinbart erfüllt und keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Tritt einer der genannten Umstände ein, hat der Käufer auf Verlangen alle zur Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlichen Informationen zu liefern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Übergabe der relevanten Dokumente und die Benachrichtigung der betreffenden Schuldner (Dritte) über die Abtretung. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfährt WESTFALIA von Umständen, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, ist WESTFALIA berechtigt, das Recht zum Einzug von Forderungen zu widerrufen.

7.5. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren werden im Namen von WESTFALIA als Hersteller im Sinne von § 950 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bearbeitet und verarbeitet. Werden die Vorbehaltswaren zusammen mit anderen, nicht WESTFALIA gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, erwirbt WESTFALIA Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung.

7.6. Die WESTFALIA gehörenden Waren dürfen nicht zur Sicherheit übereignet werden. Im Falle der Pfändung der Vorbehaltswaren durch Dritte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Beschlagnahmung, hat der Käufer diese auf das Eigentum von WESTFALIA hinzuweisen und WESTFALIA unverzüglich durch Übersendung einer Kopie des Pfändungsprotokolls zu benachrichtigen.

7.7. WESTFALIA ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich der Käufer nicht vertragsgemäß verhält, und die Rückgabe der bereits gelieferten Waren zu verlangen.

 

8. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

8.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln an Lieferungen – unabhängig von ihrem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit längere Fristen nach §§ 438 (1)(2) BGB, 479 (1) und 634a(1)(2) BGB vorgeschrieben sind, also für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel.

8.2. Bei einer Ersatzlieferung im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung beginnt die Gewährleistungsfrist für das ersetzte Teil nicht neu, sondern die ursprüngliche Gewährleistungsfrist bleibt bestehen. Dies gilt auch im Falle der Nachbesserung.

8.3. Das Verlangen des Käufers auf Nacherfüllung muss schriftlich erfolgen. WESTFALIA hat das Recht, zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung zu wählen. WESTFALIA muss für jede Nacherfüllung eine angemessene Frist eingeräumt werden. Dies gilt unbeschadet der gesetzlichen Fälle, in denen die Fristsetzung entbehrlich ist.

8.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt unbeschadet der gesetzlichen Fälle, in denen die Fristsetzung entbehrlich ist.

8.5. Qualitäts- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben von WESTFALIA stellen nur dann selbstständige Garantien dar, wenn sie ausdrücklich vereinbart und spezifiziert wurden. Darüber hinaus handelt es sich lediglich um Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 BGB.

8.6. Werden Produkte nach den vom Käufer vorgelegten Konstruktionsunterlagen gefertigt, haftet WESTFALIA nur für die ordnungsgemäße Ausführung. Wird WESTFALIA von Dritten wegen Schadensersatzansprüchen (z. B. wegen der Verletzung von Urheberrechten und anderen Rechten oder Produktmängeln) in Anspruch genommen, deren Ursache nicht dem Herstellungsbereich von WESTFALIA, sondern dem des Käufers zuzurechnen ist, ist der Käufer verpflichtet, WESTFALIA auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen freizustellen und schadlos zu halten.

 

9. RÜCKTRITT

9.1. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn WESTFALIA für die Pflichtverletzung verantwortlich ist. Im Falle von Pflichtverletzungen muss die Partei innerhalb einer Frist, nachdem sie von WESTFALIA dazu aufgefordert wurde, erklären, ob sie wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten oder auf die Lieferung bestehen wird. Im Falle von Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt.

 

10. SCHADENSBEGRENZUNG UND HAFTUNGSAUSSCHLUSS

10.1. WESTFALIA haftet unbegrenzt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei Arglist. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet WESTFALIA nur, soweit sie eine Pflicht verletzt hat, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Unabhängig vom Anspruchsgrund übernimmt WESTFALIA keine weitergehende Haftung, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

10.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden durch Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit die Haftung von WESTFALIA beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist auch die persönliche Haftung der Erfüllungsgehilfen und Vertreter von WESTFALIA beschränkt und/oder ausgeschlossen.

 

11. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

11.1. Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen ist Rheda-Wiedenbrück.

11.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, wenn der Käufer Kaufmann, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ebenfalls Rheda-Wiedenbrück. Westfalia ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

11.3. Der Vertrag und die Bedingungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

11.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

Der Käufer ist verpflichtet, alle Produktspezifikationen, Anleitungen, Sicherheitsmaßnahmen und technischen Informationen zu beachten und mit der gebotenen Sorgfalt dazu beizutragen, dass die geltenden Produktsicherheitsanforderungen eingehalten werden.

Der Käufer ist nicht berechtigt, Produkte, Verpackungen oder Produktinformationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Westfalia-Automotive GmbH zu verändern. Die Nichteinhaltung der Produktspezifikationen, Anleitungen, Sicherheitsmaßnahmen und technischen Informationen sowie die vom Käufer direkt oder indirekt vorgenommenen Modifikationen oder Änderungen an den Produkten führen zur ausschließlichen Verantwortung und Haftung des Käufers und zu seiner Verpflichtung, die Westfalia-Automotive GmbH von allen direkt oder indirekt entstandenen Schäden (einschließlich Bußgeldern, Anwaltskosten, Kosten für Berater, Sachverständige, Verbraucherklagen usw.) vollständig freizustellen.

Der Käufer wird bei der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitwirken und mit der Westfalia-Automotive GmbH zusammenarbeiten, insbesondere durch die Weitergabe von Informationen über Produktrisiken, die Aufbewahrung und Bereitstellung der für die Rückverfolgung der Herkunft der Produkte erforderlichen Unterlagen und die Mitwirkung bei Maßnahmen der Westfalia-Automotive GmbH und der zuständigen Behörden zur Vermeidung der Risiken.

Der Käufer wird Westfalia-Automotive GmbH bei allen Rückrufaktionen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Maßnahmen, die von Westfalia-Automotive GmbH oder einem Kunden von Westfalia-Automotive GmbH in Bezug auf die Produkte initiiert werden, umfassend unterstützen.

 

12. INFORMATIONSSICHERHEIT UND PRODUKTSICHERHEIT

Im Zusammenhang mit bestehenden Lieferbeziehungen ist es von größter Bedeutung, dass die Lieferanten die Sicherheitsinteressen und Anforderungen der Informationssicherheit der Westfalia-Automotive GmbH und ihrer Kunden einhalten. Aus diesem Grund müssen alle zugewiesenen Umfänge mit relevanter Klassifizierung (wie Spezifikationen, Design- und Entwicklungsdaten sowie andere kritische Informationen) in geeigneter Weise verarbeitet und geschützt werden.

TISAX (Trusted Information Security Assessment Exchange - www.tisax.org) ist ein definierter Industriestandard zum Schutz von Informationen und legt Bewertungsanforderungen fest, die innerhalb der Lieferkette gewährleistet sein müssen. Als Lieferant sind Sie verpflichtet, aktiv sicherzustellen, dass Ihre Lieferumfänge entsprechend klassifiziert sind und dass ein gültiges TISAX-Zertifikat auf Anfrage vorgelegt werden kann.

Im Sinne der Anforderungen der Informationssicherheit der Westfalia-Automotive GmbH hat der Lieferant die Verpflichtung, den gesamten Datenbestand der bestehenden Lieferumfänge gemäß dem Stand der Technik gegen unbefugten Zugriff, Veränderung, Zerstörung oder andere Missbräuche zu sichern. Darüber hinaus müssen die Daten der Westfalia-Automotive GmbH strikt von den Daten anderer Kunden des Lieferanten getrennt gehalten werden.

Sollte ein identifizierter, erheblicher Fall eines Verstoßes gegen die Informationssicherheit auftreten, muss der zuständige Ansprechpartner der Westfalia-Automotive GmbH unverzüglich informiert werden.

Der Lieferant ist verpflichtet, der Westfalia-Automotive GmbH auf Anfrage einen zentralen Ansprechpartner für Informationssicherheit zu benennen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

Darüber hinaus muss der Lieferant sicherstellen, dass seine Unterauftragnehmer die beschriebenen Anforderungen an die Informationssicherheit durch geeignete vertragliche Bestimmungen einhalten.

Der Käufer ist verpflichtet, alle Produktspezifikationen, Anweisungen, Sicherheitsmaßnahmen und technischen Informationen einzuhalten und muss mit gebührender Sorgfalt handeln, um die Einhaltung der geltenden Produktsicherheitsanforderungen zu gewährleisten.

Der Käufer ist nicht berechtigt, Produkte, Verpackungen oder Produktinformationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Westfalia-Automotive GmbH zu ändern. Jede Nichteinhaltung der Produktspezifikationen, Anweisungen, Sicherheitsmaßnahmen und technischen Informationen oder jede direkte oder indirekte Änderung der Produkte durch den Käufer führt zur alleinigen Verantwortung und Haftung des Käufers und zur Verpflichtung, die Westfalia-Automotive GmbH vollständig gegen jegliche Verluste oder Schäden (einschließlich Bußgelder, Anwaltsgebühren, Kosten für Berater, Experten, Verbraucheransprüche usw.) direkt oder indirekt zu entschädigen.

Der Käufer soll an der Überwachung der Sicherheit der in den Markt gebrachten Produkte teilnehmen und mit der Westfalia-Automotive GmbH zusammenarbeiten, insbesondere durch Weitergabe von Informationen über Produktrisiken, Aufbewahrung und Bereitstellung der zur Rückverfolgung des Ursprungs der Produkte erforderlichen Dokumentation und Zusammenarbeit bei Maßnahmen der Westfalia-Automotive GmbH und der zuständigen Behörden zur Vermeidung von Risiken.

Der Käufer wird bei allen Produktrückrufen oder anderen sicherheitsbezogenen Kampagnen, die entweder von der Westfalia-Automotive GmbH oder einem Kunden der Westfalia-Automotive GmbH in Bezug auf die Produkte initiiert werden, uneingeschränkt mit der Westfalia-Automotive GmbH zusammenarbeiten und der Westfalia-Automotive GmbH unverzüglich alle Informationen, Spezifikationen, Muster und Dokumente zur Verfügung stellen, die zur Dokumentation oder Verteidigung der Westfalia-Automotive GmbH während der betreffenden Kampagne erforderlich sind.

Der Käufer wird die Westfalia-Automotive GmbH unverzüglich benachrichtigen, wenn er den Verdacht hat oder Kenntnis davon erhält, dass die Produkte ein potenzielles Risiko für den Verbraucher darstellen, das mit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen unvereinbar ist, oder wenn er den Verdacht hat oder Kenntnis von einer potenziellen Produktabweichung erhält, und wird mit der Westfalia-Automotive GmbH zusammenarbeiten und deren Anweisungen zu weiteren Maßnahmen befolgen. Der Käufer wird alle ergriffenen Maßnahmen im Detail dokumentieren und die Westfalia-Automotive GmbH unverzüglich schriftlich darüber informieren.

Im Falle einer Untersuchung oder Anfrage durch eine zuständige Behörde wird der Käufer die Westfalia-Automotive GmbH darüber vollständig und unverzüglich benachrichtigen und mit der Westfalia-Automotive GmbH zusammenarbeiten, indem er der Westfalia-Automotive GmbH während einer solchen Untersuchung oder Anfrage alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt und ohne vorherige schriftliche Zustimmung und Anweisung der Westfalia-Automotive GmbH keine Anerkennungen, Erklärungen, Aussagen oder Offenlegungen macht.

 

13. ETHISCHES GESCHÄFTSVERHALTEN, HANDELSBESCHRÄNKUNGEN

Der Käufer darf sich nicht auf Aktivitäten, Praktiken oder Verhaltensweisen einlassen, die nach den Gesetzen, Vorschriften und Kodizes zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption einen Verstoß darstellen, und er muss dafür sorgen, dass seine verbundenen Unternehmen und seine und deren Direktoren, Mitarbeiter, Bevollmächtigte, Vertreter, Auftragnehmer oder Subunternehmer über angemessene Verfahren verfügen, einschließlich etwaiger Whistleblower-Verfahren, die dazu dienen, Personen, die für den Käufer arbeiten oder von ihm eingestellt wurden, oder sonstige Dritte, die in irgendeiner Weise mit diesen Bedingungen in Verbindung stehen, daran zu hindern, sich an Aktivitäten, Praktiken oder Verhaltensweisen zu beteiligen, die einen Verstoß gegen Gesetze, Vorschriften und Kodizes zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption darstellen würden.

Der Käufer verpflichtet sich und sorgt dafür, dass alle Personen, die an der Herstellung, der Produktion, der Vermarktung und/oder dem Verkauf der Produkte im Zusammenhang mit diesen Bedingungen beteiligt sind oder die bei der Erfüllung oder zur Unterstützung der Erfüllung dieser Bedingungen in irgendeinem Teil der Welt eingesetzt werden (zusammenfassend als "Lieferkette" bezeichnet), zu allen relevanten Zeitpunkten die Bestimmungen aller Gesetze, Vorschriften und Kodizes zur Bekämpfung von Sklaverei, Menschenhandel, Kinderarbeit, Arbeitsbedingungen und Löhnen, Antidiskriminierung, Belästigung und Menschenrechten einhalten.

Der Käufer muss und wird dafür sorgen, dass seine Lieferkette angemessene Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung aller Umweltgesetze, -vorschriften und -kodizes (einschließlich Kohlenstoff-, Gas-, Wasser-, Umweltschutz-, Abfallreduzierungs-, Luftqualitäts- und Abfallüberwachungsgesetze) implementiert hat und muss mit Westfalia-Automotive GmbH zusammenarbeiten und Westfalia-Automotive GmbH alle erforderlichen Informationen oder Spezifikationen zur Verfügung stellen, damit Westfalia-Automotive GmbH alle Umwelt- und damit verbundenen Berichtspflichten erfüllen kann.

Der Käufer muss über angemessene Aufzeichnungen in seiner Lieferkette verfügen und dafür sorgen, dass diese von Westfalia-Automotive GmbH auf Anfrage geprüft werden können, um die Einhaltung dieser Bedingungen zu überprüfen und zu bewerten.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden hat der Käufer detaillierte, genaue und aktuelle Aufzeichnungen zu führen, in denen seine Verfahren zur Einstellung von Mitarbeitern, seine Verfahren zur Auswahl von Lieferanten und die Schritte, die er unternimmt, um sicherzustellen, dass er und jedes Mitglied seiner Lieferkette nicht an Praktiken beteiligt ist, die nach den oben genannten Rechtsvorschriften verboten sind, dargelegt sind, und Westfalia-Automotive GmbH unverzüglich Kopien dieser Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.

Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet "Handelsbeschränkungen" alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Sanktionen (einschließlich umfassender oder sektoraler Embargos und eingeschränkter Parteien) und Exportkontrollen (einschließlich militärischer Produkte oder Produkte mit doppeltem Verwendungszweck), die vom britischen Finanzministerium (HM Treasury), dem US-Finanzministerium (US Department of Treasury), verwaltet werden, sowie alle ähnlichen von der Europäischen Union verhängten Sanktionen.

Der Käufer erklärt, garantiert und verpflichtet sich, dass:

(a) weder er selbst noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen oder ein Mitarbeiter ist:

(i) Handelsbeschränkungen unterliegen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Eintragung auf einer von einer der oben genannten Behörden verwalteten Liste mit eingeschränkten Rechten); oder

(ii) Kenntnis von einer Handlung hat, die direkt oder indirekt zu einer Verletzung von Handelsbeschränkungen führen könnte, oder eine solche Handlung vorgenommen hat;

(b) es seine Geschäfte in Übereinstimmung mit den Handelsbeschränkungen führt, geführt hat und führen wird und Richtlinien und Verfahren eingeführt hat und beibehält, die die kontinuierliche Einhaltung der Handelsbeschränkungen gewährleisten sollen;

(c) er Westfalia Automotive GmbH unverzüglich schriftlich und unter Angabe aller relevanten Einzelheiten benachrichtigen wird, wenn er eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus diesen Bedingungen ganz oder teilweise nicht erfüllen kann, weil gegen ein Land oder eine Person Handelsbeschränkungen verhängt wurden oder eine Ware oder Dienstleistung in eine Liste sanktionierter Waren oder Dienstleistungen im Rahmen einer anwendbaren Regelung über Handelsbeschränkungen aufgenommen wurde, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fälle, in denen er gegen diesen Abschnitt verstößt; und

(d) nach der Benachrichtigung gemäß Absatz (c) wird er mit Westfalia Automotive GmbH zusammenarbeiten, um innerhalb einer angemessenen Frist eine praktische Lösung zu vereinbaren, die die Kontinuität dieser Bedingungen in einer Weise ermöglicht, die mit den Handelsbeschränkungen vereinbar ist, soweit dies rechtlich möglich ist.

Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz (c) oder (d) oder innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem Westfalia Automotive GmbH von dem oben genannten Risiko Kenntnis erlangt hat, auf eine praktikable Lösung (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fälle, in denen keine praktikable Lösung rechtlich möglich ist), so kann Westfalia Automotive GmbH diese Bedingungen durch schriftliche Mitteilung sofort kündigen.

Der Käufer wird die Westfalia Automotive GmbH von allen Verlusten, Verbindlichkeiten, Bußgeldern, Kosten, Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten auf Schadensersatzbasis) und Schäden, die der Westfalia Automotive GmbH aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Käufers gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts entstehen, freistellen und schadlos halten.

Ein Verstoß gegen diesen Abschnitt berechtigt Westfalia Automotive GmbH, diese Bedingungen (ganz oder teilweise) für einen von Westfalia Automotive GmbH nach eigenem Ermessen zu bestimmenden Zeitraum auszusetzen oder (jeweils nach Wahl von Westfalia Automotive GmbH) durch schriftliche Mitteilung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

Stand: Juni 2024